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BGH, 25.09.1958 - 4 StR 243/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50
Auszug aus BGH, 25.09.1958 - 4 StR 243/58
Ein strafrechtlich gleich zu bewertender Zwiespalt kann bei ihnen nicht vorliegen (BGHSt 1, 22 [28]). - BGH, 26.11.1952 - 5 StR 883/52
Auszug aus BGH, 25.09.1958 - 4 StR 243/58
In BGHSt 3, 320 ist im Anschluß an derartige Gedankengänge die Anwendung des § 157 StGB auch dem Anstifter versagt worden, der als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen. - RG, 05.12.1940 - 2 D 444/40
Der Partei des bürgerlichen Rechtsstreites als Teilnehmer an dem Meineid eines …
Auszug aus BGH, 25.09.1958 - 4 StR 243/58
Es ist mithin durch den § 157 StGB der "Eidesnotstand" des Zeugen strafmildernd berücksichtigt worden, der seine besondere Natur durch den im öffentlichen Interesse begründeten Aussage- und Zeugniszwang gewinnt (RGSt 75, 37 [39]).